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Baufinanzierung Kündigung nach 10 Jahren gemäß § 489 BGB

Baufinanzierung nach 10 Jahren kündigen

Sie haben als Verbraucher ein ordentliches Recht auf Kündigung. Es handelt sich nicht um eine Sonderkündigung. Dieses Recht regelt das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) in §489 Absatz 1 Nr. 2. Anwendbar ist dieses Recht bei allen Darlehen zum Zweck des Eigentumserwerbes oder Bau also für Immobilienfinanzierung und Baufinanzierung.

Für eine Kündigung nach § 489 BGB fällt KEINE Vorfälligkeitsentschädigung an. Nutzen Sie diese Chance und beantragen Sie gleich jetzt die günstige Umschuldung. Sie werden eine Menge Geld sparen.

 

 

Und so lautet der Gesetzestext: 

(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,
1. wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündigen;
2. in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs...

Quelle: Gesetze im Internet https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__489.html

Die Bedingung ist also, dass Sie 1. ein Darlehen mit einer längeren Zinsbindungszeit als 10 Jahren abgeschlossen haben, 2. seid der Vollauszahlung müssen mindestens 10 Jahre vergangen sein und Sie 3. einen Darlehensvertrag mit festem Sollzins abgeschlossen haben.

Diese Chancen ergeben sich für Sie aus der gesetzlichen Reglung

1. Sie können die Niedrigzinsphase nutzen und so lange wie möglich eine Zinsbindung vereinbaren.

2. Sollte Ihr Darlehenszins jetzt deutlich niedriger zu verhandeln sein, können Sie das Sonderkündigungsrecht nach § 489 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nutzen und sofort günstiger umschulden.

3. Auch eine die Kündigung eines Teilbetrages ist möglich, sollten Sie ggf. eine höhere Sondertilgung leisten können.

4. Sie zahlen für eine Kündigung nach § 489 BGB KEINE Vorfälligkeitsentschädigung.

Nutzen Sie diese Chance und beantragen Sie gleich jetzt die günstige Umschuldung. Sie werden eine Menge Geld sparen.

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